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Eintrittsgelder für ein von der Gemeinde organisiertes Dorffest
BFH bejaht Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes
Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, welcher Steuersatz für die Eintrittsgelder zu einem Dorffest, das eine Gemeinde veranstaltet und auf dem verschiedene unterhaltende Veranstaltungen (z. B. Schaustellungen oder Musikaufführungen) dargeboten werden, anzuwenden ist. Der BFH hat dabei eine unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen Vorschriften vorgenommen.
Sachverhalt der Entscheidung
Eine Gemeinde engagierte als Veranstalterin eines Dorffests verschiedene Musikgruppen und vereinbarte mit diesen Gruppen die Vergütung, die Auftrittszeiten sowie den jeweiligen Ort des Auftritts (Festzelt, Festwiese oder Festplatz), während die engagierten Künstler den Inhalt und die Art der Darbietung ihres Programms frei bestimmen konnten. Die Gemeinde überließ den Veranstaltungsraum, die Bühne nebst Strom, die unentgeltliche Verpflegung, kostenlose Übernachtungsmöglichkeiten, die Schankerlaubnis und eine Sperrzeitverkürzung sowie die erforderliche Organisation des Dorffests (Erwerb der GEMA-Rechte, Überlassung von Aufbauhelfern, Plakatierung). Dabei trat sie gegenüber den Besuchern des Dorffests als Gesamtveranstalterin auf. Zunächst wand...