Unterscheidung zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft; Doppelbelastungskonstellation i.S.d. § 4 Nr. 9 a UStG
Leitsatz
1. Der Unterschied zwischen Eigen- und Vermittlungsgeschäft besteht darin, dass der Eigenhändler seine Leistungen im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung erbringt. Der Vermittler handelt dagegen in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Im Streitfall
erbrachte die Stpfl. Vermittlungsleistungen aus Grundstücksverkäufen. Die vorgelegten Grundstückskaufverträge belegen, dass
die Stpfl. die Grundstückveräußerungen zwischen den jeweiligen Eigentümern und Erwerbern vermittelt. Diese Grundstückskaufverträge
kommen in zivilrechtlicher Hinsicht unmittelbar zwischen Eigentümer und Erwerber zustande.
2. Das die Stpfl. im Streitfall in grunderwerbsteuerrechtlicher Hinsicht als sog. atypische Maklerin anzusehen ist, steht
der umsatzsteuerrechtlichen Bewertung der Leistungsbeziehungen nicht entgegen, da es hierbei entscheidend auf die zivilrechtlichen
Vereinbarungen der Beteiligten ankommt.
3. Eine Anwendung des § 4 Nr. 9 a UStG kommt nicht in Betracht, da die Stpfl. durch ihre Vermittlungsleistungen keine grundstücksbezogenen
Ausgangsumsätze erbringt, bei denen die Gefahr besteht, dass sie einer Doppelbelastung durch Grunderwerb- und Umsatzsteuer
unterliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 29 DStRE 2015 S. 1189 Nr. 19 EFG 2015 S. 1132 Nr. 13 Ubg 2015 S. 618 Nr. 10 PAAAE-83139
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