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FG Köln Urteil v. - 8 K 1512/19

Gesetze: UStG § 2 Abs. 1; MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, c; UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1

Umsatzsteuer

Autovermietungsleistungen als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG; Abgrenzung zur Vermittlung einer Autovermietung

Leitsatz

1. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen Vermittlereigenschaft umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden. Die Stpfl. hat als Betreiberin ihrer Internetseite gegenüber den Nutzern nach Auffassung des Senats im Streitjahr hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass sie für die verschiedenen dort aufgeführten Autovermietungsunternehmen als Vermittlerin tätig werden wollte, also in deren Namen und vermeintlich auch für deren Rechnung gehandelt hat.

2. Soweit die Stpfl. auf ihrer Internetseite jedoch auch Autovermietungsleistungen der Beigeladenen angeboten hat und im Außenverhältnis gegenüber den Kunden in fremdem Namen aufgetreten ist, hat sie hierdurch verdeckt, dass sie tatsächlich nicht für fremde Rechnung und damit nicht als Vermittlerin, sondern auf eigene Rechnung und somit umsatzsteuerlich als Eigenhändlerin tätig geworden ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist insoweit nicht allein das Außenverhältnis zum Kunden maßgeblich, sondern auch das Innenverhältnis zu der Beigeladenen in den Blick zu nehmen.

Fundstelle(n):
XAAAJ-57395

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