Treaty Overrides zur Heimholung des Besteuerungsrechts
Nach [i]Mittlerweile drei Vorlagebeschlüsse (2 BvL 1/12, 2 BvL 15/14 und 2 BvL 21/14) zu Treaty Overridesden bereits in 2012 und 2013 an das BVerfG gerichteten Vorlagebeschlüssen zu § 50d Abs. 8 EStG und § 50d Abs. 10 EStG äußerte der I. Senat des BFH in 2014 erneut ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von Treaty Overrides. Damit steht nun auch die Vorschrift des § 50d Abs. 9 EStG auf dem verfassungsrechtlichen Prüfstand. Dennoch scheint die Finanzverwaltung diese Bedenken weiterhin nicht zu teilen. Auch in dem neuen BMF-Schreiben zur Besteuerung des Arbeitslohns nach den DBA zeigt sich im Rahmen der Ausführungen zur Anwendung des § 50d Abs. 9 EStG, dass die Frage eines Treaty Overrides bei den betreffenden Normen für das BMF offenbar kein Thema ist. Berater von Steuerpflichtigen, die von Treaty Override-Normen betroffen sind, sollten die Steuerbescheide unter Hinweis auf die beim BVerfG anhängigen Verfahren offenhalten.
[i]Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den DoppelbesteuerungsabkommenDas zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist eine stark überarbeitete Fassung des Vorgängerschreibens aus 2006. Die Inhalte wurden an neue Entwicklungen auf Ebene der OECD und der Rechtsprechung sowie an gesetzliche Neuerungen angepasst. Die Ausführungen sind eine stark am OECD-Musterabkommen und dem OECD-Musterkommentar orientierte Auslegung der DBA-Regelungen. Im Beitrag von Anger und Wagemann ab S. 49 werden die Neuerungen des BMF-Schreibens ausführlich dargestellt. Die Autoren begrüßen die neu eingefügten Beispiele, die einige Zweifelsfälle in der Praxis beseitigen dürften. Durch die neue Aufteilungssystematik bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts anhand der tatsächlichen Arbeitstage sei in der Praxis aber auch ein Anpassungsbedarf bei der steuerlichen Abwicklung von Auslandseinsätzen zu erwarten.
[i]Steuerreform in SpanienSpanien hat eine umfassende Steuerreform auf den Weg gebracht. Teile der Neuregelungen sind jüngst zum in Kraft getreten. Zum sollen dann weitere Änderungen greifen. Mit der Steuerreform will Spanien das öffentliche Defizit und die angespannte Liquidität des spanischen Staates bekämpfen. Der Beitrag von Lincke und Pompl ab S. 59 stellt die für die Praxis wichtigsten Neuerungen in den Bereichen Einkommen-, Umsatz- und Körperschaftsteuer dar. Die Autoren bewerten die Reform als innovativ und erwarten für den durchschnittlichen Steuerzahler eine Entlastung.
[i]Exportverträge in der PraxisBei Exportverträgen müssen die aus dem internationalen Kontext resultierenden Besonderheiten berücksichtigt werden, um dem Exporteur eine durchsetzbare starke Rechtsposition zu gewährleisten und ihn vor unangenehmen Überraschungen zu schützen. Ein einziges fehlgeschlagenes Auslandsgeschäft könnte sich bereits existenzbedrohend auswirken. Der Beitrag von Vorpeil ab S. 65 zeigt, dass die Risiken bei internationalen Kaufverträgen angemessen aufgefangen werden können. Fachgerecht konzipierte Exportverträge sichern die Grundlage für weitere erfolgreiche Geschäfte.
Beste Grüße
Christian Rohde
Fundstelle(n):
IWB 2 / 2015 Seite 1
KAAAE-83106