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Vermeidbare Anwaltskosten sind vom Arbeitgeber zu erstatten
Das ArbG Köln hat einen Arbeitgeber zur Erstattung von Anwaltskosten verpflichtet, nachdem der Arbeitnehmer zu Unrecht vom Arbeitgeber angezeigt wurde.
Der Arbeitgeber ist ein Werttransportunternehmen. Der Kläger war Arbeitnehmer des Unternehmens. Er hatte einen Geldschein eines Kunden zur Überprüfung seiner Echtheit der Polizei übergeben. Der Rückerhalt des Geldscheins wurde in der Filiale nicht quittiert und als der Kunde später nach dem Verbleib des Geldscheines fragte, konnte der Vorgang nicht nachvollzogen werden. Der Kläger war zwischenzeitlich aus dem Unternehmen ausgeschieden. Ohne bei dem Kläger nachzufragen, stellte der Arbeitgeber Strafanzeige gegen den Kläger. Der Kläger begehrte beim ArbG nun die Erstattung für die Kosten der anwaltlichen Vertretung, die ihm durch die Strafanz...