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NWB BB 2/2015 S. 39

Bei Arbeitgeberwechsel im laufenden Jahr kein doppelter Urlaubsanspruch

Wurde bei einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt, besteht gem. § 6 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) kein Anspruch auf Urlaub beim neuen Arbeitgeber. Der im laufenden Jahr den Arbeitsplatz wechselnde Arbeitnehmer muss seinem neuen Arbeitgeber mitteilen, ob sein früherer Arbeitgeber seinen Urlaubsanspruch für das laufende Kalenderjahr noch nicht vollständig oder bereits teilweise erfüllt hat. Dem Arbeitnehmer ist gem. § 6 Abs. 2 BUrlG vom alten Arbeitgeber hierüber eine Bescheinigung auszustellen. Der Rechtsstreit wurde zurück an das Landesarbeitsgericht verwiesen, da dieses bisher nicht ermittelt hat, ob der Kläger seinen Urlaub bereits in Anspruch genommen hatte ().