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StuB 2/2015 S. 71

Rechtsträgerwechsel bei landwirtschaftlichem Grundvermögen ist mit einer Entnahme gleichzusetzen

(1) Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt gem. rkr. NWB CAAAE-73727 (EFG 2014 S. 1953) im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (2) Der Rechtsträgerwechsel landwirtschaftlicher Grundstücke auf einen Nichtlandwirt ist ein „entsprechender Rechtsvorgang“, der zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem Betriebsvermögen des Übergebers ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Übernehmers führt. Er ist mit einer Entnahme gleichzusetzen (Bezug: § 13, § 4 Abs. 1 EStG).