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Track 04 | Behinderten-Pauschbetrag: Abgeltungswirkung bei häuslicher Pflege
Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag gemäß § 33b EStG abgegolten. Sie können daher nach einer Kurzinfo des FinMin Schleswig-Holstein neben dem Behinderten-Pauschbetrag als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Eine Kurzinformation des Schleswig-Holsteinischen Finanzministeriums zum Behinderten-Pauschbetrag bei häuslicher Pflege ist ebenfalls eine Erwähnung wert.
Werden Aufwendungen für die häusliche Intensiv- und Behandlungspflege selbst getragen, stellt sich die Frage: Handelt es sich um Pflegekosten, die durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten sind? Oder können die Aufwendungen – ähnlich wie zum Beispiel Operationskosten – neben dem Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden?
Die erfreuliche Antwort aus Kiel lautet: Die Aufwendungen für Maßnahmen der häuslichen Intensiv- und Behandlungspflege sind nicht durch den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten. Sie können daher zusätzlich als Krankheitskosten im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden.