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Arbeitsrecht | Betriebsrentenanpassung bei auf Rentnergesellschaft übergegangenen Versorgungsansprüchen
Bei Rentnergesellschaften, die durch Betriebsübergang der aktiven operativen Betriebsteile unter Zurücklassung der Rentner und Anwartschaftler nach § 613a BGB gebildet werden, richtet sich die Pflicht zur Rentenanpassung nach den allgemeinen Grundsätzen des § 16 BetrAVG. Folge hiervon ist, dass es auch diesen Versorgungsschuldnern damit selbst dann nicht nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf ihre nicht ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berufen, wenn die Rentnergesellschaften schon zu Beginn nicht so ausgestattet worden sind, dass sie neben den laufenden Betriebsrentenzahlungen auch die [i]Grundlagen „Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen“ NWB QAAAE-52794gesetzlich vorgesehenen Anpassungen vornehmen können. Eine insoweit defizitäre Ausstattung rechtfertigt grds. auch keine Rentenanpassung als Folge eines vonseiten der Betriebsre...