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Erhöhung der Freibeträge bei der Prozesskostenhilfe
[i]Justiz NRW onlineSeit dem gelten für die Prozesskostenhilfe neue Freibeträge (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2015, BGBl 2014 I S. 2007). Nach § 115 ZPO sind vom Einkommen der Partei folgende Beträge abzusetzen:
für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 210 € (bisher 206 €),
für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner, 462 € (bisher 452 €),
für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter:
Erwachsene 370 € (bisher 362 €),
Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 349 € (bisher 341 €),
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 306 € (bisher 299 €),
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 268 € (bisher 263 €).