Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2296b.1.1-5/2 St32

Einzelfragen zum § 35a EStG

1. Adressatenkreis

Diese Verfügung richtet sich an die Beschäftigten in den Veranlagungs- und Rechtsbehelfsstellen sowie in den Servicezentren.

2. Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen, die auf öffentlichem Gelände durchgeführt werden ( bzw. )

Nach Rdnr. 9 des ( BStBl. 2014 I S. 75) zur Anwendung des § 35a EStG sind bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) nur die anteiligen Aufwendungen für die Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt.

Im Gegensatz dazu hat der , entschieden, dass in Fällen, in denen der Steuerpflichtige zur Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist und er damit eine Firma beauftragt, die entstandenen Kosten auch insoweit begünstigt sind, als sie auf die Dienstleistung auf dem öffentlichen Gelände entfallen. Mit , hat der BFH außerdem entschieden, dass die auf das öffentliche Gelände vor dem Grundstück entfallenden Aufwendungen für den Anschluss eines Grundstücks an zentrale Anlagen der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG begünstigt sind.

Die beiden oben genannten BFH-Urteile wurden am auf der Internetseite des BMF (vgl. www.bundesfinanzministerium.de unter Service/Publikationen/BFH-Entscheidungen) eingestellt und werden in Kürze im BStBl. II veröffentlicht. Sie sind damit ab sofort anzuwenden. Die Urteile sind nur auf die entschiedenen Sachverhalte, d. h. Winterdienst, zu dem der Steuerpflichtige verpflichtet ist, und Anschluss des Haushalts des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz, anzuwenden.

3. Berücksichtigung von Abgaben für das im zweiten Halbjahr erzielte Arbeitsentgelt bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen

Nach Rdnr. 44 des (s. o.) gehören bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres. Der Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sieht als Einzugstermin für die Abgaben mit Wirkung ab den 31. Januar vor. Nach Inkrafttreten der beabsichtigten Gesetzesänderung gehören die entsprechenden Abgaben auch dann noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres, wenn sie erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden. Das BMF-Schreiben zur Anwendung des § 35a EStG wird bei nächster Gelegenheit entsprechend angepasst.

4. Gemeinschaftsanlagen einer Siedlung

Auf Bund-/Länderebene wurde darüber hinaus folgender Sachverhalt erörtert:

Gemeinschaftsanlagen einer Siedlung gehören seit vielen Jahrzehnten nicht den Eigentümern der Häuser, sondern einem Verein, der eine eigene juristische Person ist und als Eigentümer der Grundstücke im Grundbuch eingetragen ist. Die Häuser selbst stehen auf eigenen separaten Grundstücken, die an die Grundstücke des Vereins angrenzen. Die Eigentümer der Häuser, die im Regelfall zugleich Vereinsmitglieder sind, haben ein Geh- und Wegerecht an den Grundstücken des Vereins, welches über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen ist. Aus Verträgen um die Bestellungsurkunde leitet sich ab, dass die Eigentümer für den Unterhalt der dem Verein gehörenden Gemeinschaftsanlagen finanziell aufkommen müssen. Es stellt sich die Frage, ob die Ausgaben für den Unterhalt der Flächen des Vereins nach § 35a EStG begünstigt sind. Entscheidend ist hierbei, ob die Grundstücke des Vereins öffentliches Gelände sind oder zum „Haushalt” der Häuser i. S. d. § 35a EStG gehören.

Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall. Zumindest in Bayern sind mehrere Reihenhaussiedlungen seit langer Zeit nach diesem Modell und nicht als Wohnungseigentümergemeinschaften i. S. d. WEG organisiert.

Ergebnis der Erörterung war, dass in solchen Fällen die Regelung der Rdnr. 15 in Verbindung mit Rdnr. 27 des (a. a. O.) einschlägig ist. Danach gehören zur Haushaltsführung auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG werden – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Maßgebend ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung der Wohnanlage, in der der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, zugeordnet wird. Der Verein kann somit den Hauseigentümern entsprechende Bescheinigungen nach § 35a EStG erteilen, wenn Ausgaben für den Unterhalt der Flächen des Vereins nach § 35a EStG begünstigt sind.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2296b.1.1-5/2 St32

Fundstelle(n):
BAAAE-81995