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Bilanzpolitik durch Passivierung von Altpensionszusagen
I. Sachverhalt
Die U AG hat bisher für laufende Pensionen und Pensionsanwartschaften, denen eine vor 1987 erteilte unmittelbare Zusage zugrunde liegt, in Ausübung des Wahlrechts aus Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGHGB von einer Passivierung abgesehen. Im Anhang wäre der Wert dieser Verpflichtungen gem. Art. 28 Abs. 2 EGHGB zum mit 500 T€ anzugeben.
Im Hinblick auf eine sehr gute Ertragslage 2014 und mit Blick auf die Ausschüttungsbegehrlichkeiten der Kleinaktionäre möchte der Vorstand jedoch in Abstimmung mit den Hauptgesellschaftern einen Teil der Altzusagen, nämlich etwa 300 T€, zum passivieren.
II. Fragestellungen
Kann U unter dem Gesichtspunkt der Ansatzstetigkeit überhaupt zur (Teil-)Passivierung wechseln?
Falls ja, kann U dabei einen beliebigen Teilbetrag der Passivierung zuführen oder nur einen nach sachlichen Abgrenzungskriterien definierten Teilbereich der Altersverpflichtungen?
Welche Konsequenzen ergäben sich bei Teilpassivierung für die Folgejahre?
III. Lösungshinweise
1. Begründete Durchbrechung der Ansatzstetigkeit
Seit dem BilMoG ist neben dem schon zuvor bestehenden Gebot der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) auch das Gebot der Ansatzstetigkeit im Gesetz verankert (§ 246 Abs. 3 Satz 1 HGB). ...