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FG Niedersachsen 29.01.2014 5 K 160/13, BBK 1/2015 S. 7

Umsatzsteuer | Kein § 14c UStG bei unzureichender Leistungsbeschreibung

Der Aussteller einer Scheinrechnung schuldet nicht die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer (USt), wenn er die angeblich erbrachte Leistung unzureichend beschrieben hat und damit der Rechnungsempfänger keine Chance hat, die Vorsteuer zu ziehen.

Nach [i]Mindestanforderungen an Rechnung nicht erfüllt dem Niedersächsischen FG besteht nur dann eine Pflicht zur Abführung der USt nach § 14c Abs. 2 UStG, wenn die Rechnung die Mindestanforderungen des § 14 Abs. 4 Nr. 1, 5, 7 und 8 UStG erfüllt, d. h. der Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, die Leistung, das Entgelt und die gesondert ausgewiesene USt genannt werden . Fehlt eine Beschreibung der (angeblich erbrachten) Leistung [i]Keine Gefahr eines Vorsteuerabzugs oder ist sie unvollständig, besteht keine Gefahr des Vorsteuerabzugs durch den Rechnungsempfänger. Damit besteht auch keine Abführungspflicht des Rechnungsausstellers nach § 14c UStG.

Beispi...