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Umsatzsteuer | BMF: Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Hotelfrühstück
Nach dem BMF gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG nicht für Nebenleistungen zur Beherbergung wie z. B. für das Hotelfrühstück oder Halbpension. Dies gilt auch bei einem Pauschalpreis für Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen. Der UStAE wird aufgrund des entsprechend geändert .
Damit [i]BMF-Schreiben aus 2010 wird aufgehoben hält das BMF nicht mehr an seiner Auffassung aus dem Jahr 2010 fest ; damals hatte das BMF die Verpflegung im Hotel nicht als Nebenleistung angesehen und deshalb den ermäßigten Umsatzsteuersatz abgelehnt.
Nach [i]BMF folgt dem BFH dem aktuellen BMF-Schreiben ist die Hotelverpflegung hingegen eine Nebenleistung, für die jedoch ein eigener Umsatzsteuersatz gilt, nämlich 19 %. Das Ergebnis bleibt also das gleiche – nämlich ein S...