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NWB BB 1/2015 S. 6

Mindestentgelt in der Pflegebranche

Das Mindestentgelt gemäß § 2 PflegeArbbV gilt nicht nur für die Vollarbeit, sondern auch für die Arbeitsbereitschaft und den Bereitschaftsdienst. Das Mindestentgelt ist je Stunde festgelegt und an die vergütungspflichtige Arbeitszeit geknüpft.

Der Arbeitnehmer habe sowohl bei der Arbeitsbereitschaft als auch beim Bereitschaftsdienst sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereit zu halten, um die Arbeit bei Bedarf unmittelbar aufnehmen zu können. Grundsätzlich könne für eine solche Tätigkeit ein geringeres Entgelt als für eine Vollarbeit bestimmt werden. Allerdings habe der Verordnungsgeber davon keinen Gebrauch gemacht. Damit seien Individualvereinbarungen für den Bereitschaftsdienst unwirksam, wenn die Vereinbarung ein geringeres Entgelt als das Mindestentgelt beinhaltet (