Das Wissen des Steuerberaters
Wissen ist Macht – weiß schon der Volksmund
Das Wissen zum Thema Vor- und Umsatzsteuerkorrektur nach Insolvenzanfechtung aktuell zu halten, ist für Finanzämter und Insolvenzverwalter gleichermaßen eine Herausforderung. Aufgrund häufiger Rechts- und Rechtsprechungsänderungen ist es nicht einfach, hier den Überblick zu behalten. Schädlich und Wons beleuchten ab der Seite 3962 die umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Durchsetzung von Anfechtungsansprüchen, wenn Entgelte für umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen zurückgezahlt werden. Sie ordnen dabei auch eine aktuelle Kurzinformation der OFD Koblenz ein, die offenbar davon ausgeht, dass die jüngere Rechtsprechung des V. Senats des BFH zu einer Rechtsprechungsänderung geführt hat. Warum die Auffassung der OFD Koblenz nach ihrer Meinung der geltenden Rechtslage widerspricht, erläutern die Autoren ebenso wie sie begründen, warum eine notwendige Vorsteuerkorrektur bei einer Rückabwicklung der Bezahlung einer Forderung aus einem umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft infolge der Insolvenzanfechtung durch den Insolvenzverwalter im insolventen Unternehmensbereich zu erfolgen hat.
Das Wissen des Steuerberaters um die höchstrichterliche Rechtsprechung war jüngst Gegenstand einer BGH-Entscheidung. Genauer gesagt ging es um die Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Wann muss ein Steuerberater was wissen? Denn nur wenn ein Steuerberater grds. den „sichersten Weg“ geht, vermeidet er seine Haftung. Was als „sicherster Weg“ zu gelten hat, ergibt sich dabei aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Werner gibt ab der Seite 3981 einen Überblick über die Pflicht des Steuerberaters zur Information über die höchstrichterliche Rechtsprechung und die Voraussetzungen, unter denen das Vertrauen auf den Fortbestand einer solchen höchstrichterlichen Rechtsprechung geschützt wird. Er beleuchtet diesen Themenbereich ausgehend von der BGH-Entscheidung. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Steuerberatungsgesellschaft – ohne Rücksprache mit dem Mandanten – einen Einspruch zurückgezogen hat, nachdem das Finanzamt erklärt hatte, an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten zu wollen. Gut drei Wochen später änderte der BFH seine Rechtsprechung. Der Mandant klagte , da er der Ansicht war, die Steuerberatungsgesellschaft hätte um die möglicherweise bevorstehende Rechtsprechungsänderung wissen müssen. Musste sie nicht, urteilte der BGH. Nutzte aber die Gelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Pflicht zur Berücksichtigung, und die Art und Weise der Kenntnisverschaffung zu konkretisieren.
Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien ein besinnliches und friedvolles Weihnachtsfest. Kommen Sie gut ins Neue Jahr!
Mit weihnachtlichen Grüßen
Beate Blechschmidt
Fundstelle(n):
NWB 2014 Seite 3929
NWB YAAAE-81529