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BBK Nr. 24 vom

Korrektur einer unterlassenen Bilanzierung von notwendigem Betriebsvermögen

Karl Broemel und Dr. Volker Endert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Notwendiges Betriebsvermögen wird durch die Funktion des betroffenen Wirtschaftsguts oder Vermögensgegenstands bestimmt und nicht durch die Tatsache, ob es bilanziert wird oder nicht. Eine Nicht-Bilanzierung ist grundsätzlich im Rahmen einer Bilanzberichtigung zu korrigieren. Es liegt dabei ein objektiver Bilanzierungsfehler vor, der sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz zu korrigieren ist.

In der Handelsbilanz wird eine Berichtigung grundsätzlich in laufender Rechnung vorgenommen, d. h. durch eine unterjährige Buchung. Eine Korrektur in der Vergangenheit ist nur erforderlich, wenn der Jahresabschluss nichtig ist oder es sich um einen wesentlichen Fehler handelt, der dem True-and-fair-View widerspricht und dies nicht im laufenden Abschluss erreicht werden kann.

Hinweis:

[i]Abgrenzung von Bilanzfälschung Eine absichtlich unterlassene Bilanzierung ist demgegenüber rückwirkend zu korrigieren und dürfte als Bilanzfälschung im Sinne des § 331 HGB strafbewehrt sein.

[i]Bilanzberichtigung in der SteuerbilanzUm die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, hat die Beseitigung eines fehlerhaften Ansatzes in der Steuerbilanz aber bis zur Fehlerquelle zu e...