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Berufsrecht | Unzulässige Kanzleiwerbung mit Ortsnamen
Die Werbung einer Rechtsanwaltskanzlei mit Ortsnamen (… „Hamburg, Berlin, München, Karlsruhe, Leipzig – Rechtsanwälte vertreten ihren Fall … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit“ ...) ist unter Berücksichtigung der damit angesprochenen rechtsuchenden Verbraucher zumindest dann als wettbewerbswidrig, weil irreführend (§ 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG) zu [i]Gilgan, NWB 44/2014 S. 3340beanstanden, wenn keine tatsächliche physische Präsenz des Rechtsanwalts an den genannten Orten gegeben ist.
Entsprechend sollten auch Steuerberater auf ihrer Kanzleiseite im Internet nur mit Städten werben, in denen sie entweder selbst über eine Niederlassung verfügen oder aber eine Kooperation mit einem Berufsträger vor Ort besteht.