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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 363/12

Gesetze: GewStG § 2 Abs. 1, GewStG § 5 Abs. 1

Handelsvertretung für eine Zeitung, Versicherungsvermittlung für Finanzdienstleister und Werbeberatung für Fernsehsender als ein einheitlicher Gewerbebetrieb

Leitsatz

1. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen eines Einzelunternehmers zu mehreren selbstständigen Gewerbebetrieben führen, ist auf der Basis des Gesamtbilds der Verhältnisse nach der sachlichen Selbstständigkeit der einzelnen Betätigungen zu entscheiden. Auch bei ungleichartigen Tätigkeiten kann ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen.

2. Auch wenn die drei Tätigkeitsbereiche Handelsvertretung für eine Zeitung/Versicherungsvermittlung für einen Finanzdienstleister/Werbeberatung für einen Regionalfernsehsender jeweils einen völlig unterschiedlichen Kundenkreis haben und dem Steuerpflichtigen bei zwei dieser Kunden ein Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht, ist gleichwohl von einem einheitlichen Gewerbebetrieb auszugehen, wenn u. a. der Zweck der unternehmerischen, in erheblichem Umfang im Außendienst auf Provisionsbasis durchgeführten Betätigungen in allen Unternehmenszweigen in der Akquisition, der Vermittlung und Beratung von Kunden liegt, nur ein einziges einheitliches Bankkonto unterhalten wird (finanzieller Zusammenhang), jede der drei Betätigungen unter einer gemeinsamen Anschrift angemeldet und zumindest auch dort betrieben wird, gemeinsame Aufzeichnungen für die drei Tätigkeitsfelder geführt, alle Geschäftsvorfälle einheitlich gebucht und die Kosten erst nachträglich nach dem Verhältnis der Umsätze auf die einzelnen Bereiche aufgeteilt werden und wenn ferner einheitliche Anschaffungen für alle Tätigkeiten vorgenommen werden.

3. Ein finanzieller Zusammenhang unterschiedlicher Betätigungen zeigt sich gerade in einer einheitlichen Buchführung, in gemeinsamen Bankkonten und einer einheitlichen Erfolgsrechnung. Der Umstand, dass im Anschluss für jede Betätigung formell eine eigene Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG beim FA eingereicht wird, begründet für sich genommen keine getrennten Gewerbebetriebe.

Fundstelle(n):
VAAAE-80785

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