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BFH 25.9.2014 IV R 44/11, StuB 23/2014 S. 913

Berücksichtigung einer Versicherungsentschädigung als Sondergewinn bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Gewinne aus Entschädigungen, die für die Zerstörung eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens durch höhere Gewalt geleistet werden, sind als Sondergewinne gem. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG in den Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a Abs. 3 EStG einzubeziehen.

Praxishinweise

Ein nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirt, der auch die übrigen in § 13a Abs. 1 EStG genannten Grenzen nicht überschreitet, kann steuerlich seinen Gewinn nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG ermitteln. Durchschnittssatzgewinn ist nach § 13a Abs. 3 EStG die Summe u. a. aus dem Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG), den Zuschlägen für Sondernutzungen (§ 13a Abs. 5 EStG) und den nach § 13a Abs. 6 EStG gesondert zu ermittelnden Gewinnen. Nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Gewinne aus der Auflösung von Rücklagen nach § 6c EStG und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung in den Durchschnittssatzgewinn gem. § 13a EStG einzubeziehen. Daraus leitet der BFH ab, dass unter diesen Tatbestan...