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Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands eines Versicherungsvertreters
Nach der BFH-Rechtsprechung haben Versicherungsvertreter, die vom Versicherungsunternehmen die Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung der Versicherung, sondern auch für die weitere Betreuung des Versicherungsvertrags erhalten, für die Verpflichtung zur künftigen Vertragsbetreuung eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands zu bilden. Diese Rechtsgrundätze gelten auch für dynamische Lebensversicherungsverträge (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG; § 249 Abs. 1 HGB).
Die Versicherungsgesellschaften zahlen die zusätzlichen Provisionen bei einer vertragsgemäßen „dynamischen“ Erhöhung der Lebensversicherungssumme nicht für die Pflege des Versicherungsvertrags, für die die Rückstellung zu bilden ist, sondern für den Abschluss eines versicherungstechnisch partiell neuen Vertrags, so der BFH. Wider...