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Zum Unfallversicherungsschutz einer Altenpflegerin während ihrer Rufbereitschaft
Das BSG hat sich mit einer interessanten Frage im Rahmen der Unfallversicherung während einer Rufbereitschaft befasst.
Sachverhalt
Die Klägerin ist als Altenpflegerin beschäftigt. Während ihrer Rufbereitschaft unternahm sie einen Spaziergang mit ihrem Hund, als plötzlich ihr Rufbereitschaftshandy klingelte. Zum Zeitpunkt des Ertönens der Klingel war sie gerade dabei, eine Straße zu überqueren. Die Klägerin nahm das Telefonat an, da sie verpflichtet war, während ihrer Rufbereitschaft auf dem Handy eingehende Telefonate anzunehmen. In dem Telefonat wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ein Pflegetermin abgesagt werden soll. Die Klägerin registrierte dies und übersah dabei eine schneebedeckte Bordsteinkante. Hierdurch kam es zu einem Sturz, bei dem sich die Klägerin eine Knöchelfraktur zuzog.
Die Berufsgenossenschaft (BG) lehnte es in der Folgezeit ab, dieses Geschehen als Arbeitsunfall anzuerkennen. Demgegenüber verurteilte das SG die BG unter Aufhebung der Verwaltungsentscheidung, der Klägerin Leistungen aufgrund des Arbeitsunfalls zu bezahlen. Das LSG hat die Berufung der BG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben bleibt ...