NWB Kommentar Bilanzierung
6. Aufl. 2015
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§ 288 Größenabhängige Erleichterungen
Ausgewählte Literatur
Auf die unter → § 284 angegebene Literatur wird verwiesen.
I. Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1)
Abs. 1 befreit kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften von bestimmten Angaben, und zwar i. d. F. des BilRUG (→ § 264 Rz. 37d). Zu der zuvor gültigen Gesetzesfassung, die noch bis Ende 2016 anzuwenden ist, wird auf die Vorauflage verwiesen.
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Angabe
der ausstehenden Hafteinlage (§ 264c Abs. 2 Satz 9
HGB) | |
Vorliegen mehrerer Geschäftszweige (§ 265 Abs. 4
HGB) | |
Befreiungen von kleinen Aktiengesellschaften (§ 160 Abs. 3
AktG) | |
Angabe des Unterschiedsbetrags bei Anwendung eines
Verbrauchsfolgeverfahrens bei der Vorrätebewertung (§ 284 Abs. 2 Nr. 3
HGB) | |
Aufgliederung
von Angaben zu Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2
HGB) | |
Angabe zu nicht bilanzierten Geschäften
(§ 285 Nr. 3 HGB) | |
Aufgliederung der
Umsatzerlöse (§
285 Nr. 4 HGB) | |
Angaben der Arbeitnehmeranzahl (§ 285 Nr. 7 HGB); nicht
dagegen die Trennung nach Gruppen | |
Zusatzangaben beim Umsatzkostenverfahren
(§ 285 Nr. 8a HGB) | |
Angabe der Organbezüge (§ 285 Nr. 9a und b
HGB), nicht dagegen die
Kreditgewährung an Organmitglieder nach
§ 285 Nr. 9c
HGB | |
Erläuterun... |