NWB Kommentar Bilanzierung
6. Aufl. 2015
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 257 Aufbewahrung von Unterlagen; Aufbewahrungsfristen
Ausgewählte Literatur
Isele, in: Küting/Pfitzer/Weber (Hrsg.), Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, 5. Aufl., § 257.
I. Regelungszweck und -inhalt
1§ 257 HGB verlangt die Aufbewahrung von bestimmten für Buchhaltung und Abschluss relevanten Unterlagen für maximal zehn Jahre. Die geforderte Dokumentation soll spätere Nachprüfungen ermöglichen. Die Aufbewahrungsvorschriften ergänzen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Buchführung (→ § 238 Rz. 9) und Bilanzierung (→ § 242 Rz. 1 ff.). Sie dienen der Beweissicherung in Gerichtsverfahren verschiedener Ausrichtungen (Zivil-, Straf- und Steuerrecht). Besonders Insolvenzstraftaten sind ein wichtiger Berührungspunkt der Aufbewahrungspflicht.
2Die Vorgaben in § 257 HGB überschneiden sich einerseits und werden andererseits ergänzt durch die steuerliche Parallelvorschrift in § 147 AO. Die Rechtsprechung und Kommentierung zu diesem Steuerparagraphen kann durchaus auch auf § 257 HGB Anwendung finden.
3Aus dem Bereich des deutschen Standardsetting sind folgende Stellungnahmen mit Bezug zu Aufbewahrungsvorschriften zu erwähnen:
IDW RS FAIT 1 „Grundsätze ordnungsmäßi...