Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 49 vom Seite 3768

Immer älter

Dass die Menschen immer älter werden, ist hinreichend belegt. Dass aber heutzutage ein Alter von mehr als 140 Jahren noch als wahrscheinlich gilt, hätten wir nicht gedacht.

Hintergrundinfo:
Ein Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz scheidet nach § 1 Abs. 2 VerschG immer dann aus, wenn der Tod des Betreffenden nach den Umständen nicht zweifelhaft ist. Hierzu führt das I-15 W 80/13, 15 W 80/13) aus: „Wann zweifelsfrei aus den Umständen zu entnehmen ist, dass jemand verstorben sein muss, bestimmt sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung. Nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände dürfen für einen vernünftig Denkenden keine Zweifel an dem Tode bestehen (Staudinger-Habermann, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG [im Band Einleitung zum BGB und Allgemeiner Teil 1], Rn.11). Dies ist z. B. der Fall, wenn feststeht, dass der Betreffende die höchstmögliche Lebenszeit eines Menschen überschritten haben müsste (Staudinger-Habermann a. a. O., dortiges Beispiel: Alter von 120 Jahren).“