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Ansammlungsrückstellungen und Verlängerung des Nutzungsverhältnisses
I. Sachverhalt
Die A AG pachtet am 1. 1. t0 für einen Zeitraum von elf Jahren ein Grundstück und errichtet bis zum 31. 12. t0 auf dem Grundstück eine Lagerhalle, die laut Mietvertrag nach Ablauf der Mietdauer entfernt werden muss. Zum 31. 12. t11, zu dem die Abbruchverpflichtung vollständig als Rückstellung in Handels- und Steuerbilanz passiviert ist, wird der Mietvertrag indes nicht beendet, sondern um weitere fünf Jahre verlängert.
II. Fragestellung
Ist die Rückstellung für Abbruchverpflichtung am 31. 12. t11 in Handels- und Steuerbilanz grundsätzlich beizubehalten oder (anteilig) erfolgswirksam aufzulösen?
III. Lösungshinweise
1. Meinungsstand
Für Abbruchverpflichtungen ist in Handels- und Steuerbilanz dem Grunde nach eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ratierlich anzusammeln. Unterschiede bestehen bei der Bemessung des Erfüllungsbetrags am Bilanzstichtag (Preis- und Kostenverhältnisse) und bei der Abzinsung.
Bislang standen sich zu dieser Frage zwei FG-Urteile unversöhnlich gegenüber . Nach IDW RS HFA 34.20 besteht ein faktisches Wahlrecht .
2.
Nach dem