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BAG 18.11.2014 9 AZR 584/13, NWB 48/2014 S. 3607

Arbeitsrecht | Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und ggf. beweisen. Dies gilt grds. auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben [i]infoCenter „Arbeitszeugnis”   NWB LAAAB-03356werden. Im entschiedenen Fall ging es um eine als Empfangs- und Bürofachkraft in einer Zahnarztpraxis beschäftigten Mitarbeiterin. Die Parteien streiten noch darüber, ob die Leistungen der Klägerin mit „z...