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BBK Nr. 22 vom

Vereinfachungsregelung für die Umsatzsteuer auf Altteile

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .

Die Berechnung der Umsatzsteuer für Altteile beruht auf einer von der Finanzverwaltung mit der Kraftfahrzeugwirtschaft getroffenen Vereinfachungsregelung bei Austauschlieferungen. Nach Abschnitt 10.5 Abs. 3 Satz 9 UStAE gilt:

  1. Die Lieferung von defekten Altteilen durch die beteiligten Unternehmer unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der liefernde Unternehmer braucht keine Rechnung zu erstellen; der empfangende hat keinen Vorsteuerabzug aus der Inzahlungnahme des Altteils.

  2. Der Lieferant des Neuteils versteuert die Entgeltzahlung und den Wert des Altteils. Dieser wird mit 10 % des Wertes des Neuteils geschätzt. Aus diesem Bruttowert ist die Umsatzsteuer herauszurechnen.

  3. Der Lieferant hat besondere Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG zu erfüllen und die auf die Altteile entfallene Umsatzsteuer gesondert aufzuzeichnen.

  4. Der Leistungsempfänger hat die um die Umsatzsteuer auf Altteile geminderte Bruttobemessungsgrundlage und die auf die Altteile entfallende Umsatzsteuer gesondert aufzuzeichnen.