Keine zwingende Löschung der Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins nur wegen bloßer Anschriftenänderung innerhalb des
Bezirks einer Aufsichtsbehörde
Leitsatz
1. Wenn die Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins innerhalb des Bezirks derselben Aufsichtsbehörde ihren Sitz verlegt
und die nämliche Tätigkeit unter der neuen Anschrift unverändert fortsetzt, darf sie nicht allein wegen der neuen Anschrift
im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine gelöscht werden.
2. Die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle führt nicht zur Schließung der bisherigen Beratungsstelle und zur Eröffnung
einer neuen Beratungsstelle unter der neuen Anschrift. Allenfalls beim Verlegen einer Beratungsstelle in den Bezirk einer
anderen Aufsichtsbehörde kommt die Schließung der ursprünglichen Beratungsstelle in Betracht.
3. Es ist nicht gerechtfertigt, bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung seitens eines Beratungsstellenleiters
die Änderung der Anschrift der Beratungsstelle als Gelegenheit zu nutzen, um von dem Eröffnen einer neuen Beratungsstelle
auszugehen und auf diese Weise eine neuerliche Vorabprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu ermöglichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 144 Nr. 3 DStRE 2015 S. 639 Nr. 10 EFG 2014 S. 2173 Nr. 24 EAAAE-79120
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