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Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto
[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 1054Die Einlagenrückgewähr führt beim Anteilseigner grundsätzlich nicht zu steuerpflichtigen Beteiligungserträgen. Um dies zu gewährleisten, müssen die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen auf dem steuerlichen Einlagekonto erfasst werden (§ 27 KStG). Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto darf jedoch erst erfolgen, wenn kein ausschüttbarer Gewinn mehr vorhanden ist.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Wesen des steuerlichen Einlagekontos
Das [i]Besonderes Konto außerhalb der Buchführung steuerliche Einlagekonto dient dazu, die grundsätzlich nicht steuerpflichtige Einlagenrückgewähr von steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen abzugrenzen. Aus diesem Grund werden offene und verdeckte Einlagen, sofern sie nicht in das Nennkapital erbracht werden, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG im steuerlichen Einlagekonto erfasst. Werden Einlagen später zurückgewährt, mindert sich das steuerliche Einlagekonto entsprechend.
Das steuerliche Einlagekonto wird allein für steuerliche Zwecke geführt und zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres gesondert festgestellt.
II. Steuerliche Folgen der Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto
Die [i]Keine steuerpflichtigen Beteiligungserträge Rückgewähr der nicht in das Nennkapital geleis...