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Bilanzierung | OFD zur Bilanzberichtigung bei geänderter Verwaltungsauffassung
Die Finanzverwaltung reagiert auf die Aufgabe des sog. subjektiven Fehlerbegriffs durch den BFH . Nach der OFD Niedersachsen kann künftig bei jeder Bilanz eine Bilanzberichtigung durchgeführt werden, wenn die Bilanz objektiv unrichtig ist und die Steuerfestsetzung noch änderbar ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Bilanzberichtigung kann sich zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen auswirken.
Damit [i]Finanzverwaltung ändert ihre bisherige Auffassung gibt die Finanzverwaltung die entgegenstehende Auffassung in R 4.4 EStR auf. Auf die subjektive Fehlerhaftigkeit, d. h. die Vertretbarkeit der unrichtigen Bilanzierung, kommt es nun nicht mehr an. S. 1042
Nur bei Tatsachenfragen soll nach der OFD weiterhin der subjektive Fehlerbegriff gelten. Hierzu wird man m. E. Prognosentscheidungen zählen wie z. B. die Wahrscheinlichkeit einer vorauss...