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IDW S 9 zur Bescheinigung nach § 270b InsO verabschiedet
Nach § 270b InsO bestimmt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, wenn der Schuldner den Eröffnungsantrag bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und die Eigenverwaltung beantragt hat ( sog. Schutzschirmverfahren). Dieses Verfahren ermöglicht dem Schuldner, innerhalb von drei Monaten unter dem Schutz der Insolvenzordnung und in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erstellen. Dem Antrag ist eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers, Rechtsanwalts oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation beizufügen, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung ...