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Insolvenzrecht | Amtskontinuität bei GmbH-Geschäftsführer trotz Insolvenzeröffnung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat auf die Struktur der betroffenen Gesellschaft keinen Einfluss. Von daher behalten die Organe einer juristischen Person ihre Stellung auch nach dessen Eröffnung. Eine Einschränkung ergibt sich nur insoweit, als die Organe einer juristischen Person lediglich noch solche Aufgaben wahrnehmen (dürfen), die nicht die Insolvenzmasse betreffen. Geschäftsführer einer GmbH bleiben deshalb auch nach Insolvenzeröffnung weiterhin im Amt und die Entscheidung [i]infoCenter „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“ NWB AAAAD-82350über ihre Abberufung/Neubestellung den Gesellschaftern nach Maßgabe des § 46 Nr. 5 GmbHG vorbehalten.
Der Insolvenzverwalter kann demnach allenfalls den Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer kündigen, ihn aber nicht aus seiner Organstellung entfernen, wenngleich fraglich sein wird, ob ...