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FG Münster 12.09.2014 4 K 69/14 G, NWB 47/2014 S. 3525

Gewerbesteuer | Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule unterliegt der Gewerbesteuer

Der 4. Senat des entschieden, dass der Gewinn aus dem Betrieb einer Blindenführhundeschule der Gewerbesteuer unterliegt.

Anmerkung:

Die Klägerin bildet Welpen zu Blindenführhunden aus. Zu dieser mehrmonatigen Ausbildung gehören das Training im Führgeschirr sowie Gehorsams- und Hindernistraining. Am Ende der Ausbildung steht die Übergabephase an den sehbehinderten Menschen, die mit einer sog. Gespannprüfung durch einen von den Krankenkassen bestellten Prüfer abschließt. Danach verkauft die Klägerin die Hunde als medizinische Hilfsmittel an die Krankenkassen, wobei der wesentliche Teil des Kaufpreises auf den im Wege einer Mischkalkulation berechneten Ausbildungsaufwand entfällt. Das Finanzamt behandelte die Erlöse der Klägerin als Einkünfte aus Gewerb...