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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 20 | Organgesellschaften: Hinzurechnung ausländischer Dividendenerträge

Das FG Münster hat entschieden, dass eine Belastung der sog. Schachtelstrafe (§ 8b Abs. 5 KStG) mit Gewerbesteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Dividende über eine Organgesellschaft vereinnahmt wird und die Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs ( § 9 Nr. 2a oder Nr. 7 GewStG) vorliegen. Das FG stellt sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig.

So langsam kommen wir zum Ende dieser Hör-CD. Zum Abschluss haben wir – wie gewohnt – wichtige neu anhängige Steuerprozesse für Sie ausgewählt. Beginnen wollen wir mit einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof, in dem es um die sog. Schachtelstrafe geht. Das ist schwere Kost. Aber wir versuchen unser Bestes.

Bezieht eine Kapitalgesellschaft steuerfreie Dividenden, unterliegen nach § 8b Abs. 5 KStG regelmäßig 5 % der Dividende der Körperschaftsteuer. Das wird als Schachtelstrafe bezeichnet. Technisch wird dies so gelöst, dass eine Hinzurechnung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben erfolgt. Erfüllt die Beteiligung an der ausschüttenden Gesellschaft das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg, gilt dies nicht nur bei der Körperschaftsteuer, sondern auch bei der Gewerbesteuer.

Das Fina...