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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 15-16 | Grobes Verschulden: Kein Sonderrecht für elektronische Steuererklärungen

Nach § 173 AO kann ein bereits bestandskräftiger Steuerbescheid noch nachträglich zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Voraussetzung ist jedoch, dass den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Der Begriff des Verschuldens ist nach einem aktuellen BFH-Urteil bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen nicht anders auszulegen als bei schriftlich gefertigten Erklärungen.

Track 15 | Begriff des groben Verschuldens im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Viel Verständnis für die Nutzer des elektronischen Steuerprogramms der Finanzverwaltung zeigte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil aus dem Jahre 2010. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung – so die Richter –, dass bei der Bearbeitung von größeren Dokumenten am PC immer wieder Fehler vorkommen – trotz großer Sorgfalt. Bei der Berichtigung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 AO gelte daher: Das Finanzamt müsse im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des groben Verschuldens bei einer elektronischen Steuererklärung geringere Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen. Dem hat der...