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Steuern mobil Nr. 12 vom

Track 14 | Gewerbesteuer: Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Weitervermietung

Der BFH hat entschieden, dass auch im Falle einer Weitervermietung die Miet- und Pachtzinsen gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG anteilig hinzuzurechnen sind. Das Gesetz differenziere nicht danach, ob der Steuerpflichtige Immobilien im eigenen Betrieb nutzt oder er diese Dritten zur Nutzung überlässt, bei denen es abermals zu einer Hinzurechnung kommt. Entgegen der Auffassung des FG Hamburg hält der BFH die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen auch nicht für verfassungswidrig.

Kommen wir als Nächstes zur Gewerbesteuer. Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen ist jetzt unser Thema.

Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat entschieden: Auch im Falle einer Weitervermietung von Immobilien sind die Miet- und Pachtzinsen hinzuzurechnen – nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG. Nach Auffassung der Münchener Richter lassen sich dem Gesetz keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass Zwischenvermietungen außen vor bleiben sollen. Der BFH stützt sich dabei auf den Gesetzeswortlaut, der bei der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Immobilien nicht danach differenziert: Nutzt der Steuerpflichtige die Immobilien im eigenen Betrieb? Oder überlässt er diese Dritten zur Nutzung, bei denen es vielleicht aberm...