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Gesellschaftssitz
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Begriff und Bedeutung im nationalen Steuerrecht
[i]Begriffsbestimmung in § 11 AO Der Sitz einer „Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ ist einer der steuerrechtlichen Anknüpfungspunkte dieser Einheiten. Er liegt nach der Begriffsfestlegung in § 11 AO „an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.“ Auch in weiteren Rechtsgebieten ist der Sitz, obgleich mit teilweise anderer Bedeutung, ein maßgeblicher Ankerpunkt – etwa für Vereine im bürgerlichen Recht (§ 24 BGB), im Gesellschafts- (§ 4a GmbHG; § 5 AktG) und im Prozessrecht (§ 17 Abs. 1 ZPO).
[i]Festlegung ist (gesellschafts-)rechtlich verpflichtendDie Festlegung oder Benennung eines Sitzes ist vielfach gesetzlich vorgeschrieben (vgl. § 57 Abs. 1 BGB; § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB; § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG; § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG; § 6 Nr. 1 GenG). Sie wirkt dann in aller Regel auch steuerrechtlich. In Einzelfällen, etwa bei sog. Spaltgesellschaften, kann ein Sitz – zumindest vorübergehend – aber auch vollständig fehlen (vgl. mit Beispiel Musil in: Hübschmann/Hepp/...