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FG München 7.7.2014 5 K 1206/14, IWB 21/2014 S. 778

FG München | Übertragung einer § 6b EStG-Rücklage auf Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Unionsgebiet

(1) Einkünfte aus der Veräußerung eines inländischen Betriebsgrundstücks sind stille Reserven i. S. des § 6b EStG, die in Deutschland entstanden sind. Am Besteuerungsrecht Deutschlands ändert sich nichts, selbst wenn ein im EU-Ausland (hier: Ungarn) mit den stillen Reserven angeschafftes Reinvestitionsgut später veräußert wird. Anderenfalls würde gegen die Grundsätze der abkommensrechtlichen Abgrenzung der in den Mitgliedstaaten erzielten Einkünfte verstoßen. (2) Bei alleiniger Berücksichtigung des Wortlauts des § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG liegt ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die freie Wahl der Niederlassung nach Art. 49 i. V. mit Art. 54 AEUV i. d. F. des zum in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vor (ABl EU Nr. C S. 115 vom ). Mit der ausschließlichen Möglichkeit der Übertragung von stillen Reserve...