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StuB Nr. 21 vom Seite 811

Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden – kein Ende in Sicht

Anmerkungen zur jüngeren Rechtsprechung

StB Prof. Dr. Elke Sievert

Das gegenwärtige nationale Recht sah seit der Gesetzesänderung vom eine rein verwendungsabhängige Vorsteueraufteilung vor. Der Umsatzschlüssel, der in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG normiert ist, kam lediglich ausnahmsweise zur Anwendung, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich war. Damit war bei gemischt genutzten Gebäuden in aller Regel der Flächenschlüssel anzuwenden. Nun hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom und eine andere Sichtweise vertreten, die nachfolgend beleuchtet werden soll. Fast gleichzeitig hat sich der XI. Senat des BFH zu einem abweichenden Vorlagebeschluss an den EuGH entschieden . Im Folgenden soll daher die aktuelle Rechtslage sowie die weitere Entwicklung einer kritischen Analyse unterworfen werden.

Kernfragen
  • Wie ist derzeit die Vorsteueraufteilung geregelt?

  • Wie beurteilt der EuGH die deutsche Vorsteueraufteilung nach der wirtschaftlichen Zurechnung?

  • Was ist den Urteilen der beiden BFH-Senate gemein, worin weichen sie ab?

I. Einleitung

[i]Walkenhorst, Umsatzschlüssel bei gemischt genutzten Gebäuden, USt direkt digital 18/2014 S. 2 NWB EAAAE-73602 Seifert, Flächenschlüssel bei der Vorsteueraufteilung von gemischt genutzten Gebäuden, StuB 1/2014 S. 31 NWB SAAAE-52053Rätke/Tiede, Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden, BBK 15/2014 S. 706 NWB YAAAE-69963Greif, Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden – Präzision für bestimmte Fälle, NWB 37/2014 S. 2766 NWB RAAAE-72309Vanheiden, Vorsteueraufteilung, infoCenter NWB WAAAA-41726Erbringt ...