Beilage zur Organschaft …
… Fallstricke und Handlungsempfehlungen
Organschaften bieten für Konzernunternehmen eine Vielzahl an steuerlichen Vorteilen zur Reduzierung der Konzernsteuerlast. Organschaften sind dabei sowohl in der laufenden Besteuerung als auch insbesondere bei M&A-Transaktionen von Bedeutung. Vor allem der korrekte Abschluss und die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags enthält in der Praxis eine Vielzahl an Fallstricken, die beachtet werden müssen. Die Abbildung von Organschaften in der laufenden handelsrechtlichen Rechnungslegung ist hierbei ebenso wenig trivial wie die notwendige zutreffende Ermittlung der abzuführenden bzw. zu übernehmenden Ergebnisanteile. Die Beziehungen zwischen Handels- und Steuerrecht erfahren im Zusammenhang mit Organschaften im Kontext von latenten Steuern und der zutreffenden Ermittlung von Ausschüttungs- und Abführungssperren eine enorme Bedeutung. Neben der ertragsteuerlichen Organschaft entwickelt sich auch die Rechtsprechung zu der umsatzsteuerlichen Organschaft kontinuierlich weiter. Zum Themenkomplex Organschaft liefern wir Ihnen mit der Beilage zu dieser Ausgabe nicht nur konkrete Handlungsempfehlungen, sondern die Autoren zeigen auch mögliche Fallstricke auf. Denn nur wer mögliche Fehler kennt, kann diese vermeiden. Gepaart mit den wichtigsten Änderungen in der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung gelingt die Umsetzung der Organschaft in der Praxis.
Rückstellungen für die vertraglich vereinbarte Abschlussprüfung
Für die freiwillige Abschlussprüfung darf nach dem in der Steuerbilanz keine Rückstellung passiviert werden. Auch die privatrechtliche Verpflichtung durch den Gesellschaftsvertrag genügt nach Auffassung des BFH den Voraussetzungen für eine Rückstellungsbildung nicht. Gem. BFH liegt auch dann keine rückstellungspflichtige Außenverpflichtung vor. Adrian stellt ab S. 791 die Konsequenzen dieser neuen Rechtsprechung dar. Wie ist dieser Sachverhalt aber bei einer durch Kreditvertrag auferlegten Abschlussprüfung zu werten? Im Praxisfall von Lüdenbach auf S. 815 wird dieser Frage nachgegangen.
Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden
Das gegenwärtige nationale Recht sah seit der Gesetzesänderung vom eine rein verwendungsabhängige Vorsteueraufteilung vor. Der Umsatzschlüssel, der in § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG normiert ist, kam lediglich ausnahmsweise zur Anwendung, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich war. Damit war bei gemischt genutzten Gebäuden in aller Regel der Flächenschlüssel anzuwenden. Nun hat der V. Senat des BFH in seinen Urteilen vom und eine andere Sichtweise vertreten. Fast gleichzeitig hat sich der XI. Senat des BFH zu einem abweichenden Vorlagebeschluss an den EuGH entschieden. Im Beitrag von Sievert ab S. 811 wird daher die aktuelle Rechtslage sowie die weitere Entwicklung einer kritischen Analyse unterworfen.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 21/2014 Seite 1
NWB LAAAE-78607