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Anfechtungsklage eines Vertragsarztes gegen einen ihn belastenden Wirtschaftlichkeitsprüfungsbescheid
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 5. 3. 2014 - L 3 KA 14/12
1. Auf die Anfechtungsklage eines Vertragsarztes, die gegen einen ihn belastenden Bescheid im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung gerichtet ist, kann lediglich ein Bescheidungsurteil in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 3 FGG ergehen.
2. Dem Beschwerdeausschuss ist es bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach Richtgrößen verwehrt, von ihm anerkannte Praxisbesonderheiten im Rahmen der Quantifizierung mit erkennbar pauschaler Begründung immer nur zu 50 v. H. anzuerkennen.
Tatbestand
Das LAG hatte über die Rechtmäßigkeit eines Richtgrößenregresses zu entscheiden. Die Klägerin nimmt als Fachärztin für innere Medizin ohne Teilgebietsbezeichnung an der vertragsärztlichen Versorgung in F. teil. 2002 verordnete sie Arznei-, Verband- und Heilmittel i.H.v. 711.230,35 € und überschritt damit die fachgruppenbezogene Richtgröße um 73,9 %. Im Anschluss setzte der Prüfungsausschuss Niedersachsen gegen die Klägerin einen Richtgrößenregress i.H.v. 75.288,74 € fest. Dabei berücksichtigte der Ausschuss Praxisbesonderheiten der Klägerin i.H.v. 104.704,98 € und weitere Abzüge i.H.v. 1.459,48 €. Auf den Widerspruch der Klägerin reduzierte der beklagte Beschwerde...