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BAG 18.09.2014 8 AZR 753/13, NWB 46/2014 S. 3457

Arbeitsrecht | Benachteiligung einer Bewerberin wegen des Geschlechts

Bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts kann die besondere Benachteiligung des einen Geschlechts durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden. Die herangezogene Statistik muss aussagekräftig, d. h. für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein. Im Streitfall hatte sich die Klägerin (Verwaltungsfachfrau/Bürokauffrau) um eine Vollzeitstelle als Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung bei einem lokalen Radiosender beworben und als Familienstand „verheiratet, ein Kind“ angegeben. Auf dem mit der Absage zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand „7 Jahre alt!“ hinzugefügt und zusammen mit der ursprünglichen Angabe „ein Kind“ unterstrichen worden. Die Klägerin sieht ...