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KSR Nr. 11 vom Seite 9

Keine Verfassungswidrigkeit des gesetzlichen Zinssatzes

BFH hält Höhe der Aussetzungszinsen für Zeiträume bis März 2011 für verfassungsgemäß

Frank Schindler

Der IX. Senat des BFH geht für Zinszeiträume bis einschließlich März 2011 davon aus, dass der gesetzliche Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) – § 238 Abs. 1 Satz 1 AO – verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Gesetzgeber war in diesem Zeitraum nicht gehalten, die Höhe des Zinssatzes an das niedrigere Marktzinsniveau anzupassen. Der Senat hat ausdrücklich offen gelassen, ob dies für spätere Zeiträume angesichts der länger andauernden Niedrigzinsphase geboten ist.S. 10

Rechtlicher Rahmen

§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO legt für alle Verzinsungstatbestände der §§ 233 ff. AO (Nachforderungs- und Erstattungszinsen, Stundungszinsen, Hinterziehungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungen und Aussetzungszinsen) die Zinshöhe auf 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) fest. Dieser Zinssatz geht auf § 5 des Steuersäumnisgesetzes 1961 (StSäumG) zurück und gilt damit seit einem langen Zeitraum bei über die Jahrzehnte stark schwankenden Marktzinsen. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO entstehen sog. Aussetzungszinsen, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsak...