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Ausschluss einer DBA-Freistellung verfassungswidrig?
BFH legt § 50d Abs. 9 EStG dem BVerfG zur Prüfung vor
Der BFH hält den Ausschluss einer DBA-Freistellung gem. § 50d Abs. 9 EStG für verfassungswidrig und hat diese Frage dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig stellt sich erneut die Frage, ob die dazu ergangene zeitliche Anwendungsregelung des § 52 Abs. 59a EStG gegen das Rückwirkungsverbot verstößt.
Besteuerungsrecht nach DBA
Der Kläger lebte in Deutschland und arbeitete in den Streitjahren 2007 bis 2010 als Pilot für eine irische Fluggesellschaft. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steht nach dem einschlägigen DBA Irland zu, während Deutschland die Einkünfte nach Art. XXII DBA-Irland von der Besteuerung freistellt. Die irische Fluggesellschaft hat den Arbeitslohn des Klägers zunächst in Irland der Lohnsteuer unterworfen. Irland verzichtet jedoch im Ergebnis auf sein Besteuerungsrecht, so dass der Kläger zulässigerweise die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer von den irischen Finanzbehörden verlangen konnte. Die Einkünfte blieben also danach unbesteuert.
Treaty override durch § 50d Abs. 9 EStG
Die doppelte „Nichtbesteuerung“ will der deutsche Gesetzgeber nicht hinnehmen. Er hat mit den Vorschriften des § 50d Abs. 8 und 9 EStG eine einseitige Regelung geschaffen, die eine inländische Besteuerung S. 6ungeachtet...BGBl 2013 I S. 1809