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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 492/13

Gesetze: AO § 68 Nr. 9, UStG § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1, AO § 14, AO § 52 Abs. 2 Nr. 1, KStG § 8 Abs. 2, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 99 Abs. 2

Ermäßigte Umsatzbesteuerung für Auftragsforschung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG

Berechnung der Finanzierungsgrenze des § 68 Nr. 9 AO aus Nettoeinnahmen (ohne Umsatzsteuer)

Zuordnung der von der Tochtergesellschaft vereinnahmten Beteiligungserträge und Mieteinnahmen zur unschädlichen Vermögensverwaltung nach § 68 Nr. 9 AO

Leitsatz

1. Entscheidend für die Frage der ermäßigten Besteuerung der Umsätze einer gemeinnützigen Einrichtung aus Auftragsforschung gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 1 UStG i. V. m. § 68 Nr. 9 AO ist, ob sie in den einzelnen Veranlagungszeiträumen die Anforderungen einer überwiegenden „unschädlichen” Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand, Dritten oder der Vermögensverwaltung erfüllt hat oder die „schädlichen” Einnahmen aus der Erbringung umsatzsteuerpflichtiger Leistungen an Dritte die 50 %-Grenze übersteigen (Entgegen der „Drei-Jahre-Betrachtung” des BStBl I 1999, 944, Tz. III 5, so auch 13, K 3420/04).

2. Im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO zählen als schädliche Einnahmen nur die entsprechenden Nettozuflüsse, nicht auch die auf sie entfallenden Umsatzsteuern (entgegen 13, K 342/04).

3. Zu der unschädliche Vermögensverwaltung gem. § 68 Nr. 9 AO rechnen nicht auch die durch das Institut der Betriebsaufspaltung einkommensteuerlich in gewerbliche Gewinne umzuqualifizierenden Einnahmen einer gemeinnützigen Auftragsforschung betreibenden Besitz-Kapitalgesellschaft aus Beteiligungserträgen und Mieteinnahmen, welche diese von der Betriebs-Tochtergesellschaft erhält. Da § 68 Nr. 9 AO nicht nach der Rechtsform unterscheidet, können auch Kapitalgesellschaften Einnahmen „aus der Vermögensverwaltung” erzielen. Maßgeblich ist, die Art der einzelnen Einnahmequelle nach rein einkommensteuerlicher Sicht, also ohne Berücksichtigung einer etwaigen körperschaftsteuerlichen Umqualifizierung.

4. Die Verneinung der Zweckbetriebseigenschaft nach § 68 Nr. 9 AO hat nur den Verlust der (hier: umsatzsteuerlichen) Steuervergünstigung zur Folge und führt allein nicht zu nachteiligen Folgen im Bereich der Anerkennung der Körperschaft als gemeinnützig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 1283 Nr. 24
FAAAE-78220

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