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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 23/10

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG § 14 Abs. 1UStG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

Vorsteuerabzug bei Nachberechnung erbrachter Leistungen „lt. Lieferscheine”

Leistungsbezeichnung in der Rechnung

Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage nur bei Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags

Leitsatz

1. Eine nachträglich erstellte Rechnung mit der Leistungsbeschreibung „Nachberechnung lt. Lieferscheine” unter Zusatz lediglich einer Jahreszahl berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug, wenn in dem in Bezug genommenen Kalenderjahr eine Vielzahl fortlaufend nummerierter Lieferscheine über verschiedene Leistungen erstellt und diese in der Rechnung nicht eindeutig bezeichnet worden sind.

2. Da es dem Zweck des § 17 UStG entspricht, dass sich die Umsatzbesteuerung letztlich nach der tatsächlich aufgewendeten Gegenleistung richtet, ist es folgerichtig, eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei Erhöhung der Bemessungsgrundlage von der Zahlung des in Rechnung gestellten Betrags abhängig zu machen.

Fundstelle(n):
OAAAE-78217

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