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FG Berlin-Brandenburg 16.6.2014 3 K 3014/14, BBK 21/2014 S. 990

Steuerrecht | Nachweis der rechtzeitigen Absendung eines Einspruchs

Die rechtzeitige Absendung eines Einspruchs kann nur dann durch die Vorlage eines elektronischen DATEV-Postausgangsbuchs nachgewiesen werden, wenn die Postausgangsnummer zum Absendedatum sowie zu den Postausgangsnummern des Vortags und des Folgetages passt. Anderenfalls ist von einer Rückdatierung des Einspruchsschreibens und damit von einer Verfristung des Einspruchs auszugehen.

Im [i]Keine chronologische Reihenfolge im PostausgangsbuchStreitfall hatte der Berater ein DATEV-Postausgangsbuch vorgelegt, nach dem der Einspruch am abgesendet worden sein soll; dies wäre an sich rechtzeitig gewesen. Die Postausgangsnummer lautete „17299“. Jedoch trugen die Schriftsätze der Vortage vom 7. bis  die Nummern „12516“ bis „12556“ und weitere Schreiben vom die Nummern „12557“ und „12574“. Das FG glaubte nicht an einen Bedienungs- ...