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BVerfG  - 2 BvL 21/14 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG i.d.F. des JStG 2007 § 50d Abs 9 S 1 Nr 2, EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 50d Abs 9 S 3, EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG § 52 Abs 59a S 9, GG Art 2 Abs 1, GG Art 20 Abs 3, GG Art 25, DBA Irland 1962

Rechtsfrage

1. Verstößt § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 und Art. 25 GG, weil hierdurch die abkommensrechtliche Freistellung von Einkünften (hier: aus nichtselbständiger Arbeit für Dienstleistungen eines unbeschränkt steuerpflichtigen Flugzeugführers einer in Irland ansässigen Fluggesellschaft) ungeachtet eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (hier: des DBA-Irland 1962) nicht gewährt wird, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist?

2. Ist § 52 Abs. 59a Satz 9 i.V.m. § 50d Abs. 9 Satz 3 EStG 2009 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG vom wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) verfassungswidrig?

Doppelbesteuerung; Einkünfte; Freistellung; Irland; Nichtselbständige Arbeit; Pilot; Rückwirkung; treaty override; Unbeschränkte Steuerpflicht; Völkerrecht

Fundstelle(n):
SAAAE-77945

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