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NWB BB 11/2014 S. 326

Negative Feststellungsklage: Kosten bei sofortigem Anerkenntnis

Das Feststellungsinteresse bzw. das Rechtsschutzbedürfnis eines Schuldners für die Erhebung einer negativen Feststellungsklage liegt vor, wenn ein Gläubiger eine Forderung anmeldet, die aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert. Eine vorprozessuale Abmahnung ist nicht notwendig. Die Kosten trägt dann selbst bei einem sofortigen Anerkenntnis der Gläubiger ().